Puigdemont: Freilassung unter Auflagen

Carles Puigdemont
Bild: By Chatham House [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

Das Urteil des Oberlandesgerichtes in Schleswig-Holstein über den spanischen Auslieferungsantrag für den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont wurde mit Spannung erwartet. Es fiel überraschend aus: Der Tatbestand der „Rebellion“ ist für die deutschen Richter kein Auslieferungsgrund – der Vorwurf der „Korruption“ hingegen schon.

Der Hauptgrund warum die deutschen Oberlandesrichter das Streben des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Puigdemont nach Unabhängigkeit nicht als „Rebellion“ einschätzen, liege im Fehlen der Befürwortung von Gewalt. Das hört man in Spanien nicht gern, denn im Gegensatz zu den katalanischen Separatisten ging oftmals die Gewalt vom spanischen Staat aus. Zuletzt stand etwa die paramilitärische Polizeieinheit „Guardia Civil“ in der Kritik, weil sie in einigen Fällen bei der letzten Abstimmung über eine mögliche Sezession Kataloniens mit Polizeigewalt Abstimmungslokale schloss, oder Menschen mit dem Gummiknüppel an der Stimmabgabe hinderte.

Auslieferung an Spanien wegen Untreue-Vorwurf

Dennoch könnte Puigdemont aber von Deutschland an Spanien ausgeliefert werden, denn der zweite Tatvorwurf im spanischen Auslieferungsbegehren ist für die schleswig-holsteinischen Richter für eine Auslieferung ausreichend: Korruption in Form der Untreue. Der katalanische Separatistenführer soll nun gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 75.000 Euro und Meldeauflagen auf freien Fuß gesetzt werden, bis endgültig über seine Auslieferung entschieden wurde. Zwar liege grundsätzlich als Haftgrund Fluchtgefahr vor, allerdings sei diese wegen des Wegfalls des Rebellions-Vorwurfes deutlich geringer, weshalb Meldevorschriften und Kaution ausreichend seien.

Gefahr der politischen Verfolgung in Spanien sei nicht gegeben

Das Oberlandesgericht erklärte in einer Presseaussendung, der 1. Senat des OLG sei der Auffassung, „dass sich hinsichtlich des Vorwurfs der ‚Rebellion‘ die Auslieferung als von vornherein unzulässig erweist“. Der nach deutschem Recht in Betracht kommende Straftatbestand des Hochverrats sei nicht erfüllt, weil es am Merkmal der Gewalt fehle. Etwas anderes gelte für den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue. Insoweit erweise sich die Auslieferung „nicht als von vornherein unzulässig“, begründete das OLG seine Entscheidung. Insoweit seien noch weitere tatsächliche Umstände zu klären und weitere Informationen einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass Puigdemont in Spanien der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, seien für den Senat hingegen nicht ersichtlich.

Die OLG-Entscheidung würde auch bedeuten, dass Puigdemont in Spanien nicht wegen „Rebellion“ – mit einer Strafandrohung von 30 Jahren Haft – angeklagt werden könnte. Fraglich ist allerdings, ob sich die spanische Justiz an diese Entscheidung halten wird. 

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