OGH: Vergewaltigung für 10jährigen vielleicht gar nicht so schlimm

Symbolbild, CC0

Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat am 23. Mai letztinstanzlich geurteilt, dass die Strafe für den irakischen Vergewaltiger auf vier Jahre zu reduzieren ist. Es ist davon auszugehen, dass der Täter somit in Kürze frei kommt. Der zum Tatzeitpunkt angeblich 21jähige Asylwerber hatte am 2. Dezember 2015 im Theresienbad Wien-Meidling ein 10jähriges Kind vergewaltigt. Nachdem die erstinstanzliche Verurteilung unter großem Medienwirbel aufgehoben wurde, hatte das Landesgericht Ende 2016 eine siebenjährige Freiheitsstrafe verfügt.

von Florian Machl

Exzessiv ausgemessen wäre das Strafmaß gewesen, argumentierte Strafverteidiger Roland Kier. Dabei wurde in der aktuellen Medienberichterstattung völlig außer Acht gelassen, dass die Höchststrafe für schweren sexuellen Mißbrauch eines Unmündigen bei 10 Jahren Haft liegt. Weitere Straftaten hätten (laut Kurier, 2016) sogar einen maximalen Strafrahmen von 15 Jahren bedeutet. Der Täter wurde im nun abgeschlossenen Verfahren auch tatsächlich zusätzlich wegen anderer Tatbestände verurteilt. Vom Ausschöpfen des Maximalstrafmaßes durch irgendeine Gerichtsinstanz kann also keinesfalls die Rede sein.

„Nicht ordentlich ermittelt, ob das Opfer eventuell mit der Tat einverstanden war“

Der Prozess wurde von Skandalen begleitet. So berichtete die Weltpresse zuerst – nicht ganz wahrheitsgemäß – dass der OGH die Vergewaltigung überhaupt nicht ahnden wollte und Straffreiheit ausgesprochen hätte. Das entsprach nicht den Tatsachen, vielmehr hatte der OGH nach der erstinstanzlichen Verurteilung (zu sechs Jahren Haft) festgestellt, dass der Prozess zum Teil wiederholt werden müsse. Der Grund wären Feststellungsmängel gewesen – das Gericht habe nicht ordentlich ermittelt, ob das Tatopfer nicht eventuell mit der Tat einverstanden gewesen wäre.

„Im Namen des Volkes“

Das nunmehr erfolgte rechtsgültige OGH-Urteil „im Namen des Volkes“ sorgt für Aufruhr in den sozialen Netzwerken und den Kommentarspalten der darüber berichtenden Medien. Dabei spielt sicher auch die Begründung des Gerichts eine Rolle, die von Senatspräsident Thomas Philipp verkündet wurde. „Vier Jahre sind hier angemessen“ zitiert ihn beispielsweise „der Standard“. Es hätte sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Die weiteren Ausführungen erscheinen skandalös, da unterschwellig eine Diktion verwendet wird, die vor allem von rot-grünen Kreisen verwendet wird, um einheimische Menschen zu diskreditieren.

Senatspräsident: War ja kein üblicher Vergewaltigungsfall

So führte Philipp weiter aus, dass es sich sich nicht um jahrelange Missbrauchshandlungen im Familienkreis mit oft gravierenden Folgen gehandelt habe, mit denen die Strafjustiz regelmäßig zu tun habe.

„Kann ja auch sein, dass das Opfer keine Spätfolgen hat“

Weiters zitiert DerStandard den Senatspräsidenten, dass eine „Schwere des Verbrechens“ und „nicht absehbare Folgen“ nicht gegeben wären oder nicht ausreichend ermittelt wurden. Hinsichtlich der möglichen zukünftigen Folgen für das Opfer sagte Philipp „kann es auch sein, dass es sie überhaupt nicht gibt.“ Diese Aussage erscheint für Menschen schwer nachvollziehbar, die mit Vergewaltigungsopfern zu tun haben, insbesondere wenn diese minderjährig sind.

OGH wertet „reumütiges Geständnis“ obwohl Täter zuerst anderen beschuldigt hatte

Der OGH wertete in der Bemessung der Strafe auch den Umstand, der Täter hätte ein reumütiges Geständnis abgelegt. Tatsächlich war der Tatverlauf aber so, dass der Iraker zunächst einen 15jährigen Bekannten fälschlich beschuldigte. Erst nachdem ihm die Tat nachgewiesen wurde, schwenkte er wohl auf Anraten seiner Verteidigung auf eine „geständige Verantwortung“ um.

Niedere Beweggründe?

Das Tatmotiv dafür, wie ein wildes Tier über einen minderjährigen Jungen herzufallen, war übrigens, dass er seit vier Monaten keinen Sex mehr gehabt hätte. Dass hier eigentlich die juristisch wohl formulierten „niederen Beweggründe“ eine Rolle spielen hätten können, schlägt sich in der bisherigen Gerichtsberichterstattung nicht wieder: Motive, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt werden und dadurch besonders verachtenswert sind. Aber möglicherweise haben sich für den Obersten Gerichtshof in Österreich diese allgemein rechtlich-sittlichen Wertungen im Jahr 2017 ja geändert.

Chronik:

Kurier: Bub in Hallenbad vergewaltigt: Sechs Jahre Haft
https://kurier.at/chronik/wien/bub-in-wiener-hallenbad-vergewaltigt-sechs-jahre-haft/204.426.578

ORF: Vergewaltigung in Hallenbad: Urteil aufgehoben
http://wien.orf.at/news/stories/2804162/

Wiener Zeitung: Sieben Jahre Haft für Vergewaltigung im Theresienbad
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/861875_Sieben-Jahre-Haft-fuer-Vergewaltigung-im-Theresienbad.html

Der Standard: Vergewaltigung in Wiener Hallenbad: Vier statt sieben Jahre Haft
http://derstandard.at/2000058154894/Vergewaltigung-in-Wiener-Hallenbad-Vier-statt-sieben-Jahre-Haft

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