Sea-Watch Kapitänin Rackete hat Seerecht willentlich verletzt

Alexander Schleyer: "Sea-Watch 3" und das Seerecht
Bild Alexander Schleyer: privat; Bilder und Bildkomposition: pixabay, freepik, Info-DIREKT

Das Schlepperschiff „Sea Watch 3“ ist entgegen des ausdrücklichen Verbots in den Hafen von Lampedusa eingelaufen. Nach dem internationalen Seerecht ist die Lage klar:

Gastkommentar von Alexander Schleyer

Zur Hilfeleistung verpflichtet

Es gibt das Recht auf Hilfeleistung auf See, dem Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen, und das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Diese sind unabhängig voneinander zu betrachten. Hilfeleistung auf See steht jedem in Seenot geratenen zu. Die Regeln zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verpflichten inzwischen auch mit dem Internationalen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (Art. 98) jeden Kapitän zur Hilfeleistung. Ein eventuelles Selbstverschulden der Hilfsbedürftigen hat hierbei keinen Einfluss auf die Pflicht zur Hilfeleistung.

Hilfeleistung bedeutet hierbei, den Zustand der Seenot entweder zu beenden – eine Versorgung mit Lebensmitteln oder Treibstoff ist grundsätzlich auch auf See möglich – oder im Falle des Sinkens die Menschen an Bord zu nehmen. Es sei denn eine Aufnahme an Bord wäre aufgrund zu erwartender Aggressionen oder Krankheiten für den Kapitän unverantwortlich! Auch das ist explizit erwähnt.

Hilfeleistung ist kein Wunschkonzert

Das Recht, in einem Staat seiner Wahl an Land gehen zu dürfen, ist explizit jedoch negiert. Die zwingende Aufnahme von Personen ist nämlich nationale Gesetzgebung, ebenso wie die Erlaubnis, Schiffe einlaufen zu lassen oder eben nicht. SOLAS verpflichtet die Staaten lediglich zur aktiven Hilfeleistung, einen sicheren Hafen zu finden und bei der Ausschiffung und Repatriierung der Geborgenen konsularisch zu unterstützen.

Wir sehen also, dass das Seerecht für Seeleute und Schiffspassagiere gedacht ist, also für jene, die im Falle von Seenot schnellstmöglich zunächst in Sicherheit und dann nach Hause möchten. Hierbei sollen und müssen sie von allen Kapitänen, Behörden und Häfen aktiv unterstützt werden. Das gebietet die Menschlichkeit und das ehrenhafte Verhalten auf See. Von der Verbringung an ein Ziel seiner Wahl ist jedoch nirgends die Rede.

Verfahren in Italien und am Seegerichtshof in Hamburg zu erwarten

Kapitänin Rackete hat mit ihrem Handeln gegen das Seerecht, gegen SOLAS und nationale italienische Gesetzgebung verstoßen, was neben einem strafrechtlichen Verfahren in Italien auch eines vor dem Internationalen Seegerichtshof in Hamburg zur Folge haben müsste, da sie als Schiffsführerin internationale Pflichten wissentlich und willentlich verletzt haben dürfte – es gilt die Unschuldsvermutung.

Lesen Sie jetzt auch wie die „Sea-Watch 3“ Polizisten in eine lebensbedrohliche Situation brachte (inkl. Videos).

Über den Autor:

Alexander Schleyer, geboren in Bonn, diente zunächst als Marinesoldat und fuhr im Anschluss auf Handelsschiffen zur See. Studium der Germanistik und Geographie in Bonn und Wien, lebt als Autor und Flaneur meist in Wien. In seinem Buch „Defend Europe. Eine Aktion An Der Grenze“ erzählt Schleyer über seine Erlebnisse mit der Identitären Bewegung im Mittelmeer, an der er als 1. Offizier teilnahm.

Weitere Artikel …