Neue Anschober-Verordnung wieder irreführend und fehlerhaft?

Symbolbild "Justiz"

Die seit 24. Juli gültige neueste Covid-Lockerungsverordnung wird im Internet kontroversiell diskutiert. Speziell §1 scheint inhaltlich so beschaffen zu sein wie die aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehobene Verordnung. Doch auch an §2 scheiden sich die Geister. Diese sieht Maßnahmen beim Betreten aber nicht beim Verweilen von Orten vor.

Ein Kommentar von Michael Mayrhofer

Info-DIREKT hat mit einem Experten für Verfassungsrecht gesprochen. Dieser sieht speziell im ersten Paragraphen die Chance auf einen erneuten „Pfusch“. Schlussendlich hat gerade erst der Verfassungsgerichtshof festgelegt, dass der Gesundheitsminister kein Recht hat, pauschale Betretungsverbote zu erlassen. Die Verordnungen des Ministers müssen sich, so das VfGH, auf konkrete Orte beziehen. Dies ist dann zwar in §2 geschehen, es bestünde aber eine hohe Chance, dass §1 deshalb beanstandet würde.

Ein Problem verorten viele Internet-Nutzer in dem Umstand, dass §2 zwar das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten regelt, aber nichts über das Verweilen oder Verlassen aussagt. Zu dieser Überlegung gibt es aber noch keine letztinstanzlichen Entscheidungen. Das Wiener Landesverwaltungsgericht hat sich schon einmal mit einer solchen Frage beschäftigt und der Beschwerde eines Beschuldigten Recht gegeben. Dies war der bekannte Fall, wo ein Mann für das Sitzen auf einer Parkbank bestraft werden sollte, weil Passanten zu nahe an ihm vorbeigingen. Das Gericht hielt fest, dass die Anschober Verordnung keine Aussage über das Verweilen im Park getroffen hätte sondern nur für das betreten.

Es besteht somit – sollte sich die höchste Instanz dieser Rechtsmeinung anschließen – eine reale Chance, dass auch die aktuelle Anschober-Verordnung einen großen Pfusch-Anteil erhält, obwohl die Verantwortlichen schon Monate Zeit hatten, diesmal alles richtig zu machen.

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