Info-DIREKT Service: Rechtssicher demonstrieren in Zeiten von Corona

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Dazu tauchen immer wieder Fragen auf: Was ist bei Demonstrationen zur Zeit überhaupt erlaubt? Gelten Demonstrationsverbote und was passiert, wenn man sich nicht daran hält? Wie geht man mit einer Anzeige um? Und wie verhält man sich gegenüber aggressiven Polizisten?

Von Michael Mayrhofer

Kurz vorweg: das Recht auf Versammlungsfreiheit ist in Österreich ein hohes und besonders geschütztes Rechtsgut. Es steht mehrfach in Verfassungsrang. Der heutige Abgeordnete und Sicherheitssprecher der Grünen, Georg Bürstmayr, verfasste im Jahr 2015 im Standard einen ausführlichen Artikel darüber, dass man Veranstaltungen angeblich nicht wirklich anmelden müsse. Folgt man seinen aktuellen Äußerungen, dürfte er dies mittlerweile anders sehen, wenn es um politische Gegner geht.

Höflichkeit und Gewaltfreiheit

Sinnvoll ist selbstverständlich als oberste Prämisse, in allen Lebenslagen höflich zu bleiben. Höflichkeit bedeutet natürlich keineswegs, dass man auf seine Rechte verzichtet. Diese zu kennen ist ein weiterer wichtiger Eckpunkt im Umgang mit Behörden und Exekutivorganen. Zunächst arbeiten im Polizeidienst und in Ämtern aber auch nur Menschen – und wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück. Gewalt, so betonen alle Veranstalter von Kundgebungen für Grundrechte und gegen überschießende Corona-Maßnahmen, ist der falsche Weg. Gewalt kann aber auch schon beginnen oder zumindest unterstellt werden, wo man wüst herumschimpft, beleidigt oder schreit. All das sollte man in der Kommunikation zwischen Erwachsenen vermeiden.

Verfassung schützt auch nicht angemeldete Versammlungen

Als geltendes Recht gilt in Österreich, dass es auch zu einer Kundgebung kommen kann, wenn eine solche von der zuständigen Behörde untersagt wurde. Versammeln sich trotzdem Menschen, kann das zwar eine Verwaltungsübertretung darstellen, das Recht auf Versammlungsfreiheit wiegt aber viel schwerer. Die Polizei muss eine untersagte oder nicht angemeldete Kundgebung auch nicht zwingend auflösen. Auflösungsgründe sind, wenn die Versammlung zum Zweck der Verabredung oder Durchführung strafbarer Handlungen stattfindet oder zu Gewalt aufgerufen beziehungsweise diese auch angewendet wird.

„Rechtswidrige“ Handlungen

Die Corona Maßnahmenverordnungen bieten leider einiges an Spielraum, was die „rechtswidrigen“ Handlungen betrifft. Das Verweigern des Tragens von FFP2-Masken bzw. Nichteinhalten vorgeschriebener Abstände sind beispielsweise solche Rechtswidrigkeiten, auch wenn denkbar ist, dass der Verfassungsgerichtshof einige der Bestimmungen wieder aufheben wird. Allerdings wiegen solche Verstöße nicht schwerer als die Bundesverfassung und die Polizei ist zumindest theoretisch dazu angehalten, diese übergeordneten Gesetze einzuhalten.

Was tun bei Anhaltungen

Immer häufiger kommt es bei Kundgebungen zu Anhaltungen, Identitätsfeststellungen und Anzeigen. Dabei ist richtiges Verhalten wichtig. Grundsätzlich empfiehlt es sich, ruhig und wie eingangs betont höflich zu bleiben. Die Polizei hat selbstverständlich das Recht zu einer Anhaltung, zur Ermahnung der Einhaltung geltender Gesetze und Verordnungen anhalten. Darüber hinaus darf die Identität einer Person festgestellt werden, allerdings muss der Grund dafür genannt werden. Eine Verwaltungsübertretung ist ein gültiger Grund. Dabei ist man verpflichtet, den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift anzugeben. Darüber hinausgehende Fragen muss man nicht beantworten, dies darf auch keine Konsequenzen haben.

Was die Polizei eigentlich nicht darf

Wenn die Polizei überprüfen soll, ob man ein gültiges ärztliches Attest mithat, muss sie danach fragen. Angenommen, wir würden in einer gefährlichen Pandemie leben, der Angehaltene hätte keine Schutzmaske (von der wir ebenso annehmen sie hätte eine Schutzwirkung) und kein Attest, bleibt einem ordentlichen Beamten nur die Option, die Person vom Ort des Geschehens zu entfernen. Das kann durch kurzfristige Festnahmen oder durch einen Platzverweis geschehen. Nach geltendem Recht begeht man keine Verwaltungsübertretung und darf auch keine Konsequenzen erfahren, wenn man über ein gültiges Attest verfügt. Diese Menschen darf die Polizei also nicht wegweisen. Und: Sie darf ohne triftigen Grund ein ärztliches Attest auch nicht abfotografieren, da es sich um heikle, besonders geschützte Patientendaten handelt. Der triftige Grund wäre die Vermutung einer Fälschung.

Alles mitfilmen

Was auch immer geschieht, in Zeiten der Smartphones wird ausdrücklich empfohlen, alle Ereignisse  mitzufilmen. Es ist höchstgerichtlich festgehalten, dass das Mitfilmen bei einer Amtshandlung nicht nur erlaubt ist sondern gegenüber möglicher Polizeiwillkür eine Präventivwirkung hat. Wenn ein Polizist sagt, eine Amtshandlung dürfe nicht gefilmt werden, so ist das falsch. Je mehr Menschen eine Szene mitfilmen, desto leichter kann man vor Gericht beweisen, was wirklich passiert ist.

Was tun im Falle einer Anzeige?

Jeder Beamte kann natürlich jederzeit eine Anzeige aufschreiben. Das ist grundsätzlich kein Problem und wenn man sich nichts zuschulden kommen ließ erst recht nicht. Problematisch ist nur, wenn die Polizei vor Ort eine Ordnungswidrigkeit behauptet und man ein verhängtes Bußgeld sofort entrichtet. Dann ist kein Einspruch mehr möglich, durch die Zahlung hat man die Tat zugegeben. Deswegen ist es sogar von Vorteil, wenn eine Anzeige aufgenommen wird. Wird ein darauf basierender Strafbescheid zugestellt, kann man mit oder ohne Anwalt Einspruch erheben. Es gibt mittlerweile einen Hilfe-Kanal auf Telegram für genau diesen Fall.

Ablauf bei einer Anzeige

Zunächst wird eine Strafverfügung zugestellt. Dagegen kann man innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dabei ist noch keine Begründung und kein Anwalt notwendig:

Ich erhebe Einspruch. Ich ersuche um Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie.“

Danach startet das Ermittlungsverfahren oder die Behörde stellt das Verfahren ein.

Im Ermittlungsverfahren kann man Akteneinsicht, einen Lokalaugenschein und ein Sachverständigengutachten fordern. Man kann seine Unschuld beweisen, Fehler oder Rechtswidrigkeiten in der Strafverfügung belegen oder die Rechtswidrigkeit der Verordnung belegen, auf deren Basis die Strafverfügung erstellt wurde.

Nach Ende des Ermittlungsverfahrens wird entweder das Verfahren eingestellt oder ein Straferkenntnis (Bescheid) wird ausgestellt.

Ab diesem Zeitpunkt bleiben vier Wochen Zeit, um eine Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einzureichen. In diesem Fall wird empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Juristische Unterstützung im Notfall

Für Akutfälle gibt es den rechtsanwaltlichen Journaldienst mit der kostenlosen Hotline: 0800 376 386.

Die Verbrechensopferhilfe (Opfer-Notruf) steht unter den Nummern 0800 112 112 sowie 116 006 (Notruf) zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskammern Österreichs bieten die „erste anwaltliche Auskunft“ an: 01 533 27 18-0

In manchen Fällen könnte die präventive Menschenrechtskontrolle der Volksanwaltschaft hinzugezogen werden: 0800 223 223

Juristische Unterstützung danach

Am Tag danach sind folgende Anlaufstellen zu empfehlen:

ein Rechtsanwalt in der Nähe

die Verbrechensopferhilfe [email protected] oder je nach Bundesland Tel. 01 712 14 05

Rechtsanwälte für Grundrechte

Erste Anwaltliche Auskunft“ der Rechtsanwaltskammern Österreichs (je nach Bundesland)

Präventive Menschenrechtskontrolle (je nach Bundesland) in den entsprechenden Kommissionen
0800 223 223 (kostenlose Servicenummer)

Rechtsanwaltlicher Journaldienst
0800 376 386 (kostenlose Hotline)

Viele weitere Tipps zum rechtssicheren Demonstrieren

Dieser Artikel basiert in Teilen auf der Liste „Wichtige Hilfestellung für Demonstrationen“ von Manuel Müllner, die auf Telegram kursiert und in seinem Kanal „Rechtssicher Demonstrieren – Dein Infokanal“ aktuell gehalten wird. Die Fülle an Informationen ist sehr groß, man findet aber auch eine gute Struktur um schnell Antworten auf konkrete Fragestellungen zu finden.

Sollten sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten sein oder Fragen haben, weisen wir darauf hin, dass oben stehender Text nur eine Leitlinie darstellt. Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung bitte an einen Anwalt. Besonders aktiv für die Rechte von Corona-Maßnahmengegnern und deshalb besonders kompetent in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind die Anwälte für Aufklärung.

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