Leak: Gesetzesentwurf zur Impfpflicht für Gesundheitsberufe liegt vor

Gesetzesentwurf

Info-DIREKT wurde der Gesetzesentwurf für eine Pflichtimpfung für Gesundheitsberufe zugespielt. Alle Angehörigen der betroffenen Berufsgruppen müssen sich bis zum 28. Februar gegen Covid-19 impfen lassen. Andernfalls drohen hohe Verwaltungsstrafen. Die einbringenden Abgeordneten sind noch nicht bekannt.

Lesen Sie in Folge den gesamten Gesetzesentwurf, der in Kürze im Nationalrat eingebracht werden soll. Abgesehen davon, dass sämtliche Bestimmungen der Verfassung und der Menschenrechtskonvention entgegen anderslautender Beteuerungen verletzt werden, fällt der Umstand auf, dass „Genesene“ im Gesetzestext keine Berücksichtigung finden. Egal ob man natürlich erworbene Antikörper hat oder nicht – nach dem Willen der Verfasser dieser Texte muss jeder sich der experimentellen Gen-Impfung unterwerfen.  (Hervorhebungen durch Info-DIREKT)

Bundesgesetz über Schutzimpfungen gegen COVID-19 (Covid-19-SchuIG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Schutzimpfung

§1. (1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sind Angehörige folgender Berufsgruppen, die die entsprechenden Tätigkeiten mit Kunden- bzw. Patientenkontakt tatsächlich ausüben, verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen:

1. Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

3.Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

4.Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und Trainingstherapeuten im Sinne des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

5. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005,

6. Angehörige des zahnärztlichen Berufs und der zahnärztlichen Assistenz im Sinne des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005,

7. Apotheker im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, und pharmazeutisch- kaufmännische Assistenten,

8. Diplomierte Kardiotechniker im Sinne des Kardiotechnikergesetzes (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998,

9. Gesundheitspsychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,

10. Hebammen im Sinne des Hebammengesetzes (HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

11. Klinische Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013,

12.Medizinische Masseure und Heilmasseure im Sinne des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002,

13. Musiktherapeuten im Sinne des Musiktherapiegesetzes (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008,

14. Persönliche Assistenz gemäß § 50b Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 3c GuKG,

15. Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,
16. Sanitäter im Sinne des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002,
17. Verwaltungspersonal und sonstiges Personal in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinheiten der Behindertenhilfe.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen von einer Schutzimpfung gegen COVID-19 im Sinne des Abs.1 auszugehen ist. Dabei ist festzulegen, welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen zu verabreichen sind und ab welchem Zeitpunkt sowie für welchen Zeitraum die Schutzimpfung jeweils gilt. Dabei ist § 4 Z 2 zu berücksichtigen. Zudem kann festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer Gleichstellung Genesener auszugehen ist.

(3) Die Verpflichtung, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Abs. 1), umfasst auch die Verpflichtung, sich weiterer Impfungen gegen COVID-19 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu unterziehen.

(4) Abs. 1 gilt auch für

  1. Auszubildende im Rahmen der praktischen Ausbildung;
  2. Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinsiches Studium erfolgreichabgeschlossen haben (§ 4 Abs. 5 MTD-Gesetz), und im Zuge ihrer Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß § 28c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, Kunden- bzw. Patientenkontakt haben.

§ 2. Die Schutz- bzw. Auffrischungsimpfung gemäß § 1 darf nicht mit Zwang durchgesetzt werden.

Erfassung der impfpflichtigen Personen

§ 3. (1) Zum Zweck der Erhebung der impfpflichtigen Personen sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, Daten gemäß Abs. 2 von den impfpflichtigen Personen bzw. im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses vom Dienstgeber zu erheben. Dabei sind die impfpflichtigen Personen bzw. der Dienstgeber verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sofern erforderlich sind die Bezirksverwaltungsbehörden weiters ermächtigt, Daten gemäß Abs. 2 aus der Ärzteliste, dem Gesundheitsberuferegister, dem Hebammenregister, der Liste der Gesundheitspsychologen, der Liste der Klinischen Psychologen, der Musiktherapeutenliste, der Psychotherapeutenliste und der Zahnärzteliste zu erheben.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
1. Familienname(n) und Vorname(n),
2. Geburtsdatum,
3. Adresse,
4. Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse, 5. Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1.

(3) Zusätzlich zu den in § 24d des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr.111/2012, angeführten Zwecken sind die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich Verantwortliche zum Zweck der Erhebung des aktuellen Impfstatus von impfpflichtigen Personen berechtigt, folgende Daten aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu erheben:

  1. Familienname(n) und Vorname(n) der geimpften Person in dieser Reihenfolge,
  2. Geburtsdatum der geimpften Person,
  3. Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
  4. Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten),
  5. Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung),
  6. Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs,
  7. Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie,
  8. Datum der letzten Impfung der Impfserie.

(4) Die Daten gemäß Abs.2 und 3 sind bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die zur Aufbewahrung Verpflichteten haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

§ 4. § 1 gilt nicht für

1. Schwangere;

Ausnahmen

  1. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs begegnet werden kann. Dies ist durch eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen;
  2. Personen, die sich bereits einer Schutzimpfung gegen COVID-19 unterzogen haben und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 erfüllen.

    Entscheidung über die Impfpflicht

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle begründeter Zweifel auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob eine Person verpflichtet ist, sich einer Schutzimpfung gemäß § 1 zu unterziehen. Beschwerden gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Impfzertifikate

§ 6. Personen, die sich einer Schutzimpfung gemäß § 1 unterzogen haben, ist ein Impfzertifikat

gemäß § 4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, auszustellen.

Kontrolle

§ 7. Die von § 1 Abs. 1 erfassten Personen haben den Nachweis gemäß § 6 für eine Überprüfung

durch
1. die Bezirksverwaltungsbehörde, 2. den Dienstgeber

am Arbeitsort jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 und 2 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung einschließlich des Geburtsdatums berechtigt. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Z2 genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden. Die Kosten der Bereitstellung des Impfstoffs und der Durchführung der Impfungen sowie die Kosten für die Ausstellung von amtsärztlichen Bestätigungen gemäß § 4 Z 2 sind vom Bund zu tragen.

(2) Dienstgeber haben sicherzustellen, dass die Schutzimpfung gemäß § 1 auch während der Arbeitszeit erfolgen darf.

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Wer der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Ist die impfpflichtige Person ihren Verpflichtungen gemäß §1 Abs.1 oder 3 nicht nachgekommen, hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur unverzüglichen Nachholung der entsprechenden Pflichten mit der Aufforderung vorzuladen, allenfalls entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben. Die fristgerechte Nachholung des Versäumnisses bewirkt Straffreiheit.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit xxx in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.

(2) Personen gemäß § 1 Abs. 1 haben sich bis 28. Februar 2022 der Schutzimpfung gemäß § 1 zu unterziehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Begründung Allgemeiner Teil

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Steigerung der Durchimpfungsrate in jenen Berufssparten, von denen auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit eine erhöhte Gefahr der Weiterverbreitung von SARS- CoV-2 ausgeht. Insofern werden dabei alle Berufsgruppen berücksichtigt, die regelmäßig in Kontakt mit vulnerablen Personengruppen stehen (vgl. dazu die Ausführungen zu § 1 Abs. 1).

Vor diesem Hintergrund und angesichts der nunmehr allgemeinen Verfügbarkeit von Impfstoffen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird für bestimmte Berufsgruppen eine Impfpflicht gegen COVID-19 vorgeschrieben. Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art. 8 EMRK zu messen.

Der Schutzzweck des Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität des Einzelnen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 297). Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst daher auch die freie Entscheidung, ob man sich einer medizinischen Behandlung unterziehen will oder nicht (Kopetzki, Unterbringungsrecht I 1995, 408 f). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern ist auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 einer Einschränkung zum Schutz anderer Rechtsgüter zugänglich. In diesem Sinn erachtet der EGMR Eingriffe in Art.8 EMRK auf Grund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt und hat erst jüngst die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht erneut bestätigt (EGMR 8. 4. 2021, 47.621/13, Vavřička ua, NLMR 2021, 156 (Czech); vgl zuvor bereits EGMR 15.3.2012, Solomakhin, 24.429/03, Rz36; s aus der Literatur Kopetzki, Impfpflicht und Verfassung, RdM 2017/42; Kopetzki, Minenfeld „Impfzwang“, RdM 2021/241; Heissenberger, Impfen in Österreich – Überlegungen zur Impfpflicht und Darstellungen de lege lata, in Aigner ua [Hrsg], Schutzimpfungen – Rechtliche, ethische und medizinische Aspekte [2016] 53 [55 ff]).

Eingriffe in Art.8 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Die Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen wird. Hierbei ist jedenfalls auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Erreger mit exponentiellem Verbreitungspotential. Der Krankheitsverlauf der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID- 19 variiert in Symptomatik und Schwere. Es können symptomlose Infektionen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod auftreten, wobei auch symptomlose Personen Krankheitsüberträger sind. Der bisherige Verlauf der Pandemie hat die Gefahren für die Öffentlichkeit einschließlich bereits mehrmals drohender Überlastungen des Gesundheitssystems (und einhergehend damit die notwendigen massiven Grundrechtsbeschränkungen) deutlich vor Augen geführt.

Die für bestimmte Berufsgruppen vorgeschriebene Impfpflicht dient legitimen Zielen des Art. 8 Abs. 2 EMRK, die der EGMR in der einschlägigen Rechtsprechung im Fall Solomakhin und Vavricka anerkannt hat: dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer. Das vorliegende Gesetz dient dem Schutz der Rechte anderer insofern, als die Impfpflicht Berufsgruppen betrifft, die in regelmäßigem Kontakt mit vulnerablen Personengruppen stehen (vgl. dazu die Ausführungen zu § 1 Abs. 1). Dem Schutz der (öffentlichen) Gesundheit dient es insofern, als Berufsgruppen im besonders sensiblen Gesundheitsbereich erfasst sind, in dem Infektionen besonders gravierende strukturelle Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben. Zudem leistet eine Impfpflicht auf Grund der Multiplikatoreneigenschaft der überwiegenden Zahl der betroffenen Berufsgruppen einen zentralen Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in der Gesamtbevölkerung. Der Verfassungsgerichtshof anerkennt in seiner mit dem Erkenntnis vom 14. 7. 2020, V 411/2020 beginnenden Rechtsprechung den Schutz der Gesundheitsinfrastruktur als legitimes Schutzziel.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Impfpflicht zur Erreichung des Ziels des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Rechte anderer geeignet ist, ist ausschlaggebend, inwiefern sich eine Impfpflicht für gewisse Berufsgruppen auf die Bekämpfung der jeweiligen Krankheit beim Einzelnen und der Gesamtbevölkerung bzw. auf den Schutz der vulnerablen Gruppen auswirkt:

Unter den medizinischen Präventivmaßnahmen gehören Impfungen zu den wichtigsten und wirksamsten. Auf Ebene der öffentlichen Gesundheit tragen sie wesentlich zur Erhöhung der Lebensqualität und dem Rückgang der Sterblichkeit bei. Der durch Impfungen hervorgerufene Schutz umfasst aber nicht nur den Individual-, sondern auch den Kollektivschutz, da auch die Übertragung von Krankheitserregern von Geimpften auf nicht Geimpfte verringert wird. Dieser Gemeinschaftsschutz kann zur Reduktion des Infektionsgeschehens von SARS-CoV-2 maßgeblich beitragen. Auf Basis der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist und deswegen insgesamt von einer reduzierten Transmissionswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann.

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme ist zentral, ob dasselbe Ergebnis auch durch gelindere Mittel (wie zB Aufklärungsmaßnahmen) erreicht werden kann. So erachtet es der EGMR etwa im Fall Vavricka als maßgeblich, ob bloße Empfehlungen ausreichen, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung gegen schwerwiegende Infektionskrankheiten zu gewährleisten. Insbesondere seit Beginn des Sommers waren Schutzimpfungen gegen COVID-19 unabhängig von Alter oder Vorerkrankung zugänglich. Beginnend mit der allgemeinen Verfügbarkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 wurde ein sehr niederschwelliges Impfangebot geschaffen. Seit 14. 05. 2021 besteht für Personal des Gesundheitswesens die Empfehlung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19. Zudem wurden in Form von Fernseh- und Radiospots umfassende Aufklärungsmaßnahmen für die Gesamtbevölkerung gesetzt. Wie das aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, sind die über die Sommermonate erreichten Durchimpfungsraten jedoch nicht ausreichend, um das Infektionsgeschehen nachhaltig zu stabilisieren. Insbesondere in den erfassten Berufsgruppen sollte die Durchimpfungsrate gerade auf Grund der überwiegenden Multiplikatoreneingenschaft und des Umgangs mit vulnerablen und allenfalls nicht impfbaren Personen bzw. Personen, die auf Grund eines eingeschränkten Immunsystems nicht auf die Impfung ansprechen, deutlich höher sein. Derzeit besteht eine Durchimpfungsrate von 68,46 % der Gesamtbevölkerung mit mindestens einer Impfung und 65,28 % der Gesamtbevölkerung an verfügen über ein aktives Impf-Zertifikat (Stand 15.11.2021). In Anbetracht dieser Zahlen und der langsamen Steigerung der Durchimpfungsrate seit Juli 2021 erscheint ein baldiges Erreichen einer notwendigen Durchimpfungsrate zu Erreichen einer Kehrtwende des Infektionsgeschehens unter Weiterführung derzeit bestehender Maßnahmen zur Steigerung der Impfbereitschaft als wenig wahrscheinlich.

Im Sinne der Prüfung gelinderer Mittel ist insbesondere auch die Reichweite einer Impfpflicht von Bedeutung. Das vorliegende Bundesgesetz sieht in diesem Zusammenhang keine allgemeine Impfpflicht vor, sondern beschränkt sie auf Bereiche, in denen gezielt vulnerable Personengruppen und die für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsinfrastruktur essenziellen Berufe geschützt werden.

Im Zuge der Prüfung der Angemessenheit muss eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen vorgenommen werden. Dem EGMR kommt es dabei auf einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und den Belangen der Gemeinschaft an. Dem Staat kommt dabei ein Einschätzungsspielraum zu (Wiederin in Korinek/Holoubek, aaO Rz 12; vgl. auch EKMR 5. 4. 1995, J.R. ua, 20.398/93 und zuletzt EGMR Vavricka). In diesem Zusammenhang hat der EGMR im Fall Vavricka auch das Gebot der gesellschaftlichen Solidarität gegenüber besonders verwundbaren und nur durch eine Herdenimmunität zu schützenden Personen hingewiesen.

Im Rahmen der Angemessenheit sind insbesondere auch das Risiko von Nebenwirkungen sowie die Wirksamkeit und Sicherheit der betroffenen Impfstoffe auf der einen Seite und das Risiko einer Infektion bzw. von Komplikationen im Laufe der Krankheit auf der anderen Seite zu berücksichtigen (vgl. Krasser, Zur grundrechtlichen Zulässigkeit einer Impfpflicht, RdM2020, 136). In den jeweiligen Zulassungsstudien wurden die Sicherheit und Effektivität der vier EU-weit zugelassenen Impfstoffe, vor allem gegen schwere Erkrankungen an COVID-19, gezeigt und die Daten wurden seitens der Zulassungsbehörden geprüft. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffe eindeutig belegt ist. Neuere Daten entkräften auf mögliche Bedenken einer verminderten initialen Wirksamkeit der Impfungen hinsichtlich der Delta-Variante. Auch Daten aus den USA weisen darauf hin, dass mit mindestens zwei Impfungen geimpfte Personen über 16 Jahren einem geringeren Risiko für Hospitalisierungen, Aufenthalten auf einer Intensivstation oder Tod durch SARS-CoV-2 ausgesetzt sind als ungeimpfte, auch während der Verbreitung der Delta-Variante. Dies unterstreicht die Relevanz der Verabreichung der empfohlenen Impfungen.

Wenngleich es den Impfstoffen gegen COVID-19 an dem Fall Vavricka vergleichbaren langjährigen Erfahrungswerten fehlt, sind bei einer Impfpflicht gegen COVID-19 zum einen das strenge Zulassungsverfahren und zum anderen die gravierenden gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einschließlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen ins Treffen zu führen (vgl. auch die Stellungnahme der Bioethikkommission „Ethische Fragen einer Impfung gegen COVID-19“ vom 25. 11. 2020, 18; zur Übertragbarkeit der Prämissen des EGMR im Fall Vavricka ungeachtet der relativen Neuheit der Impfstoffe auch Czech, NLMR2021, 163). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine in ihrer Reichweite auf den gezielten Schutz vulnerabler Personen beschränkte Impfpflicht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein wesentlich gelinderes Mittel zur Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und damit zur Erreichung des Ziel des Schutzes der Gesundheit ist als Betretungsverbote oder Ausgangsbeschränkungen (s zur Legitimität des Interesses an einer möglichst raschen Beendigung der sozialen und wirtschaftlichen Einschränkungen Czech, NLMR 2021, 164).

Was allfällige seltene Nebenwirkungen der Impfstoffe gegen COVID-19 betrifft, unterliegen im Übrigen Schäden unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Haftung des Bundes nach § 1b des Impfschadengesetzes, BGBl. I Nr. 371/1973 iVm § 1 Z 1 der Impfschadenverordnung, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020.

Festgehalten wird, dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch körperlichen Zwang durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird (vgl. dazu die Ausführungen zu § 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmaß der Sanktion für den EGMR im Fall Vavricka ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit war (im konkreten Fall sah der EGMR die Sanktion einer einmaligen Verwaltungsübertretung als moderat an).

Da eine hohe Durchimpfungsrate gegen COVID-19 der in diesem Gesetz geregelten Berufsgruppen sowohl dem Schutz des Einzelnen, in concreto besonders den vulnerablen Personengruppen, als auch letztlich der Gesamtbevölkerung dient, und eine hohe Durchimpfungsrate die Gefahr der Ansteckung und somit die Verbreitung der Erkrankung innerhalb vulnerabler Gruppen minimiert, liegt das berechtigte öffentliche Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor.

Besonderer Teil

§ 1 Abs. 1:

§ 1 Abs. 1 enthält eine taxative Auflistung jener Berufsgruppen, die der Verpflichtung zur Durchführung einer Schutzimpfung gegen COVID-19 unterliegen.

Es werden all jene Berufsgruppen erfasst, die in einer Durchschnittsbetrachtung überwiegend mit vulnerablen Personengruppen (dabei handelt es sich beispielsweise um Personen, für die auf Grund des Alters, Vorerkrankungen etc. die Impfung im Vergleich zu sonstigen Personengruppen keinen vollständigen Infektionsschutz bieten kann oder die nicht geimpft werden können) in Kontakt stehen. Zusätzlich handelt es sich um Berufsgruppen, bei denen aus einer ex ante Betrachtung jederzeit mit einem Kontakt zu vulnerablen Personengruppen gerechnet werden muss.

Zudem handelt es sich überwiegend um Berufsgruppen, bei denen auf Grund der Häufigkeit und Vielzahl an Kontakten zu anderen (haushaltsfremden) Personen grundsätzlich eine höhere Infektionsgefahr bzw. eine höhere Gefahr der wechselseitigen Ansteckung ausgeht (Multiplikatoreneigenschaft: auf Grund der Tätigkeit des Betroffenen besteht ein intensiver Kontakt mit zahlreichen Personen).

Es wird im Hinblick auf die Gesundheitsberufe vor dem Hintergrund keine einrichtungsbezogene Impfpflicht vorgesehen, da diesfalls der niedergelassene Bereich – von dem selbstredend eine gleich hohe Gefahr ausgeht – nicht erfasst wäre. Das Abstellen auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe und die damit verbundene Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich Multiplikatoreneigenschaft und Umgang mit vulnerablen Gruppen dient dabei der Vollzugstauglichkeit der Regelung.

Einrichtungsbezogen wird eine Impfpflicht für Personal vorgesehen, das zwar nicht einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf angehört, aber dennoch im Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen steht. Das sind in Krankenanstalten (§1 Abs.1 Z17) beispielsweise körpernahe Dienstleister wie Friseure, Fußpfleger etc. sowie das Reinigungspersonal. Insbesondere trifft dies auch die persönliche Assistenz iSd § 1 Abs. 1 Z 14.

Pflegebedürftige Menschen sind in der Pandemie eine besonders gefährdete Personengruppe. Zur Verhinderung von Ausbrüchen in diesem vulnerablen Setting muss sichergestellt werden, dass ein Viruseintrag so unwahrscheinlich wie möglich ist.

Reinigungspersonal in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinheiten der Behindertenhilfe ist, ähnlich wie Gesundheitspersonal, regelmäßig in engem Kontakt mit Pateinten und Bewohnern. Vor allem müssen hoch infektiöser Müll, Körperausscheidungen und Sekrete beseitigt werden, was eine hohe Infektionswahrscheinlichkeit mit sich bringt. Dies ist auch in Bereichen notwendig, in denen infizierte Personen versorgt werden und/oder der Infektionsstatus der Patienten bzw. Bewohner oft (noch) unklar ist. Aufgrund des stetigen Wechsels der Einsatzorte des Reinigungspersonals kommt es zu einer vermehrten Interaktion mit Patienten bzw. Bewohnern unterschiedlichster Prädispositionen für schwere COVID-19 Verläufe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Reinigung von Gegenständen wie Nachtkästen und Funktionsschienen eine besonders kurze Distanz zu Patienten bzw. Bewohnern besteht. Ein wichtiger Faktor ist zudem die anstrengende körperliche Betätigung. Dies kann dazu führen, dass die Schutzkleidung und die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere (FFP2-)Masken, nicht andauernd korrekt getragen werden. Körperliche Betätigung führt zu vermehrter Atemtätigkeit, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bzw. Übertragungsrisiko mit sich bringen kann.

Körpernahe Dienstleister außerhalb der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 (wie zB gewerbliche Masseure und Friseure) werden nicht pauschal berücksichtigt, da es in einer Durchschnittsbetrachtung bei den nicht erfassten körpernahen Dienstleistern nicht überwiegend zu Kontakten mit vulnerablen Personengruppen kommt bzw. die vulnerablen Personengruppen nicht in gleichem Maße auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewiesen sind wie bei Gesundheitsdienstleistungen. Zudem ist auf das besondere Vertrauen in die Gesundheitsberufe hinzuweisen; so darf man berechtigter Weise als Patient, der Gesundheitsdienstleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anspruch nimmt, davon ausgehen, dass der Dienstleistungserbringer ausreichend geschützt ist und Infektionsquellen dort so gering wie möglich gehalten werden.

Der Verpflichtung, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen, unterliegen nur jene Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten aktuell tatsächlich ausüben und somit dem aktiven Berufsstand angehören und im Kunden- bzw. Patientenkontakt stehen. Davon nicht erfasst sind insofern karenzierte oder pensionierte Personen sowie Personen, die den Beruf aktuell nicht mit Kunden- bzw. Patientenkontakt im Sinne der jeweiligen Berufsregelung ausüben.

Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Arbeits- und Dienstrechts. Die Frage, inwieweit alternative Verwendungsmöglichkeiten (zB in Einsatzgebieten ohne unmittelbaren Kontakt mit Patienten) bestehen, ergeben sich in weiterer Folge aus der auf dem COVID-19-MG basierenden Durchführungsverordnung durch entsprechende Gestaltung der Betretungsregelungen für diese Berufsgruppen (zB Einlassregelungen für Gesundheitspersonal in Krankenanstalten in solchen Fällen). Besteht keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit liegt Berufsunfähigkeit vor (hinsichtlich der Rechtfertigung eines Berufsausübungsverbots s auch Czech, NLMR 2021, 164) und kann dies in letzter Konsequenz einen das Arbeitsverhältnis beendenden Grund im Sinne der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstellen. Insofern sind keine arbeitsrechtlichen Sonderregelungen in diesem Bundesgesetz zu treffen.

§ 1 Abs. 2 und 3:

In §1 Abs.2 wird eine Verordnungsermächtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister verankert. In dieser Verordnung ist festzulegen, wann von einer Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei ebenfalls, welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen zu verabreichen sind und ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Schutzimpfung jeweils gilt (nach dem Vorbild der 5.COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV). Weiters ist zu beachten, dass – sofern aus medizinischen Gründen notwendig – den Betroffenen die Wahl eines Impfstoffs einzuräumen ist (§ 4 Z 2). Im Rahmen dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch Zeitpunkte für weitere Impfungen (Abs. 3) vorgeschrieben werden.

Eine Verankerung im Bundesgesetz, ab wann ein erster Impfschutz gegen COVID-19 vorliegt und als Schutzimpfung gilt, erscheint im Hinblick auf den sich (möglicherweise) laufend ändernden Stand der Wissenschaft nicht geeignet. Es bedarf einer flexiblen Handhabe im Verordnungsweg.

§ 1 Abs. 4:

Um einen flächendeckenden Impfschutz in den erfassten Bereichen sicherzustellen, wird in § 1 Abs. 4 ausdrücklich normiert, dass die Impfpflicht auch für Auszubildende im Rahmen der praktischen Ausbildung gilt. Insofern sind davon auch Tätigkeiten im Rahmen von Famulaturen, Berufspraktika, Ausbildungslehrgängen, Zivildienst udgl in diesen Settings erfasst.

Zudem sind alle Personen von der Impfpflicht erfasst, die ein naturwissenschaftliches oder veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, in einer Einrichtung gemäß § 28c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, tätig sind und dabei im Kunden- bzw. Patientenkontakt stehen (Abstrichnahme im Zusammenhang mit COVID-19-Tests).

§ 2:

Die Impfung darf nicht mit Zwang durchgesetzt werden. Wird der Verpflichtung sich einer Schutzimpfung zu unterziehen nicht nachgekommen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 dar. Zu den arbeitsrechtlichen folgen siehe § 1 Abs. 1.

§ 3:

§ 3 dient der Kenntnis der Bezirksverwaltungsbehörden über die erfassten Personengruppen und damit der Vollziehbarkeit dieses Bundesgesetzes. Betreffend die in diesem Bundesgesetz geregelten Gesundheitsberufe werden – sofern die vorgesehenen, erforderlichen Daten vom jeweilig Betroffenen bzw. im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses vom Dienstgeber nicht erhoben werden können – für freiberuflich tätige Personen als zusätzliche Datenquellen die Ärzteliste, das Gesundheitsberuferegister, das Hebammenregister, die Liste der Gesundheitspsychologen, die Liste der Klinischen Psychologen, die Musiktherapeutenliste, die Psychotherapeutenliste und die Zahnärzteliste vorgesehen. In Bezug auf nicht selbständig tätige Personen erfolgt die Kontrolle mittelbar durch die jeweiligen Arbeit- bzw. Dienstgeber im Zuge der Nachweisregelungen gemäß der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021.

In Abs. 2 werden die von der Erhebungs- bzw. Mitwirkungspflicht erfassten Datenkategorien bestimmt (Familienname, Vorname, Adresse, Kontaktdaten, Berufsgruppenzugehörigkeit). Zum Zweck der (raschen) Erreichbarkeit sollen sowohl Adresse und als auch Kontaktdaten (Telefonnummer und/oder E- Mail-Adresse) erhoben werden.

Um kontrollieren zu können, ob die als impfpflichtig gemeldeten Personen gemäß Abs. 1 bereits eine Schutzimpfung erhalten haben, ist ein Abgleich mit dem zentralen Impfregister notwendig. Vor diesem Hintergrund wird eine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Datenerhebung in § 3 Abs. 3 geschaffen.

Die erhobenen Daten sind bis zum Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzubewahren, um eine Vollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der durchgeführten bzw. durchzuführenden Schutzimpfungen sicherzustellen (speziell im Hinblick auf weitere Impfungen iSd § 1 Abs. 3). Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die zur Aufbewahrung Verpflichteten haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

§ 4:

Die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 besteht nicht für bestimmte Personengruppen. Ausgenommen sind gemäß Z1 – unabhängig von einer allfälligen Gefahr für Leben oder Gesundheit – jedenfalls Schwangere. Ebenso ausgenommen sind Personen, denen eine Impfung ohne Gefährdung für Leben oder Gesundheit nicht verabreicht werden kann und der Gefährdung auch nicht durch ein Ausweichen auf andere gleichwertige Impfstoffe begegnet werden kann. Diese Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn Kontraindikationen gegen Impfstoffe vorliegen. Echte Kontraindikation gegen die Impfung stellen nur sehr seltene Allergien gegen Inhaltsstoffe von Impfungen dar. Zudem gibt es Krankheitsbilder, die zur Folge haben, dass Personen vorübergehend oder dauerhaft mit einzelnen Impfstoffen oder allgemein nicht impfbar sind, wie zB bei schwerer Immunsuppression, im akuten Schub einer Autoimmunerkrankung, akute Infektionskrankheiten, etc. Dies ist durch eine entsprechende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen.

Die Ausnahme der Z 3 ist auf Personen anwendbar, die bereits mindestens zwei Impfungen vorweisen können.

§ 5:

Im Falle begründeter Zweifel hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, ob eine Verpflichtung des Einzelnen besteht, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird vor dem Hintergrund des öffentlichen Gesundheitsschutzes und einer damit einhergehenden Notwendigkeit einer ehestmöglichen Steigerung der Durchimpfungsrate ausgeschlossen.

§§ 6 und 7:

Allen Personen, die sich einer COVID-19-Schutzimpfung unterzogen haben, ist als Nachweis ein Impfzertifikat gemäß §4e EpiG auszustellen. Dieses Impfzertifikat ist am Arbeitsort jederzeit bereitzuhalten und ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Inhabers/Betreibers des betroffenen Arbeitsortes vorzuweisen.

Die in § 7 Z 2 verankerte Kontrollmöglichkeit des Dienstgebers dient der Mitwirkungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 und den sich allenfalls aus der Durchführungsverordnung zum COVID-19-MG ergebenden V erpflichtungen.

§ 8:

Mit dem Ziel, dass die in § 1 Abs. 1 angeführten Berufsgruppen ehestmöglich durchgeimpft werden, haben die Bezirksverwaltungsbehörden dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende „Impftage“ für diese Berufsgruppen organisiert und durchgeführt werden. Diesbezügliche Kosten sowie Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Impfstoffs sind vom Bund zu tragen.

Die verpflichteten Personen dürfen Impftermine auch während der Dienstzeit in Anspruch nehmen.

§ 9:

Wird der Verpflichtung sich einer Schutzimpfung zu unterziehen nicht nachgekommen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß §9 dar. Zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen wird auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 1 verwiesen.

§ 10:

Es wird eine Übergangsfrist bis 28. Februar 2022 für die Durchführung einer Schutzimpfung vorgesehen, sodass für die betroffenen Berufsgruppen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausreichend Zeit besteht, einen Impftermin wahrzunehmen.

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